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EU-Verordnung 2025/40: Was sich für die Verpackung in den Bereichen Kosmetik und Lebensmittel ändert

EU-Verordnung 2025/40: Was sich für die Verpackung in den Bereichen Kosmetik und Lebensmittel ändert

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Die Neuerungen der EU-Verordnung 2025/40

Die Verordnung (EU) 2025/40, veröffentlicht am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union, stellt einen Wendepunkt in der europäischen Verpackungsgesetzgebung dar. Bekannt als Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), zielt sie darauf ab, Verpackungsabfälle drastisch zu reduzieren und eine größere Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Die Verordnung berührt verschiedene Schlüsselaspekte:

  • Schrittweises Verbot von Einwegverpackungen in bestimmten Sektoren;

  • Pflichten zur Wiederverwendung und Nachfüllung;

  • Höhere Recyclingfähigkeit und Verwendung nachhaltiger Materialien;

  • Neue Vorgaben für die Umweltkennzeichnung;

  • Erweiterte Herstellerverantwortung.

Das Hauptziel ist es, die Pro-Kopf-Verpackungsabfallmenge bis 2040 um 15 % zu reduzieren und zirkulärere und nachhaltigere Konsummodelle zu fördern.

Fristen und Umsetzungsphasen der Verordnung

Die Umsetzung der Verordnung erfolgt schrittweise, um den Unternehmen die notwendige Zeit zur Anpassung zu geben:

  • August 2026: allgemeines Inkrafttreten, Beginn der Vorbereitungsphasen und Festlegung nationaler Leitlinien.

  • Januar 2030: wirksames Verbot bestimmter Einwegverpackungen, vor allem im HoReCa- und Kosmetikbereich.

  • 2040: Strukturelle Ziele zur Reduzierung des Gesamtvolumens an Verpackungen.

Die Fristen gelten differenziert je nach Verpackungsart und Nutzungskontext.

Ende der Einzeldosisfläschchen im Kosmetiksektor

Einer der wichtigsten Punkte der Verordnung betrifft den Kosmetiksektor im Hotelkontext. Artikel 25 in Verbindung mit Anhang V legt ab dem 1. Januar 2030 das Verbot von Einwegverpackungen für Kosmetikprodukte fest, die für eine einzelne Buchung in Beherbergungsbetrieben bereitgestellt werden. Dies umfasst:

  • Shampoo, Conditioner und Duschgel in Mini-Fläschchen;

  • Körpercreme und andere Körperpflegeprodukte, die in Einzeldosisfläschchen geliefert werden.

Ausgenommen von diesem Verbot sind jedoch ausgeschlossen:

  • Reiseprodukte im Einzelhandel verkauft;

  • Handelsmuster;

  • Gesundheits- und Krankenhausstrukturen.

Für eine umfassende Vertiefung der Nachhaltigkeitsstrategien im Beauty-Bereich lesen Sie unseren Leitfaden zur Nachhaltigkeit bei Kosmetikverpackungen

Alternative Lösungen für Hotels und Beherbergungsbetriebe

Viele Branchenakteure bewegen sich bereits in Richtung nachhaltigerer Lösungen, darunter:

  • Nachfüllbare Spender, wandmontiert, konzipiert für Hygiene und einfache Wartung;

  • Feste Kosmetika, wie Seifen und Shampoo in Stückform, leicht portionierbar;

  • Zertifizierte Nachfüllsysteme mit professionell wiederverwendbaren Flaschen.

Die Herausforderung besteht darin, das richtige Gleichgewicht zwischen Nachhaltigkeit, Praktikabilität und Einhaltung der hygienisch-sanitären Vorschriften zu finden.

Der Beitrag von LeLang zur Nachhaltigkeit der Verpackungen

In diesem Übergangskontext haben wir bei LeLang bereits vor einiger Zeit einen Prozess zur Reduzierung der Umweltbelastung unserer Verpackungen gestartet. Wir haben uns entschieden, nicht notwendige Sekundärverpackungen zu eliminieren, Taschen aus recyceltem Papier zu verwenden und innovative und leichtere Materialien zu testen, um Gewicht und Volumen der Verpackungen zu reduzieren. Unsere Forschung zu alternativen Materialien wird mit Aufmerksamkeit fortgesetzt, im Bewusstsein der technischen und regulatorischen Komplexität des Themas. Dem widmen wir einen vertiefenden Artikel im Bereich Lelang Green.

Das Verbot von Einzeldosen im Lebensmittelbereich

Die Verordnung 2025/40 führt auch Verbote im Lebensmittelbereich ein, mit besonderer Auswirkung auf die Gastronomie und den HoReCa-Kanal. Ab dem 1. Januar 2030 sind verboten:

  • Einzeldosis-Tütchen mit Saucen, Öl, Essig, Zucker, Marmeladen, Butter und anderen vor Ort zum Verzehr angebotenen Würzmitteln.

Die Ausnahmen vom Verbot umfassen:

  • Take-away- und Lieferdienste;

  • Traditioneller Einzelhandel;

  • Gesundheits- und Krankenhauskontexte.

Die Verordnung hat direkte Auswirkungen auf Bars, Hotels und Restaurants, die ihre Ausschankmethoden überarbeiten müssen.

Operative Herausforderungen und offene Fragen

Die Abschaffung von Einwegprodukten wirft viele praktische Fragen auf. Zu den wichtigsten gehören:

  • Wie wird Hygiene und Lebensmittelsicherheit ohne Einzeldosen-Siegel gewährleistet?

  • Wie lassen sich Verschwendung und Kontaminationen bei Gemeinschaftsspendern vermeiden?

  • Wie werden die lokalen HACCP-Regeln und die Kontrollen der Gesundheitsämter harmonisiert?

Die Definition gemeinsamer Standards und bewährter Praktiken wird entscheidend sein, um Unsicherheiten und Anwendungsprobleme zu vermeiden.

Auswirkungen für Unternehmen und Akteure der Lieferkette

Die Unternehmen der Lieferkette — Hersteller, Händler, Einzelhändler — müssen bedeutende Veränderungen bewältigen:

  • Neugestaltung der Verpackungen im Sinne von Wiederverwendbarkeit oder Kompostierbarkeit;

  • Schulung des Personals zu neuen Verfahren;

  • Anpassung der Produktionsprozesse;

  • Audit und technische Dokumentation, um die Einhaltung der neuen Vorschriften nachzuweisen.

Proaktive Unternehmen könnten die Chance nutzen, sich als Vorreiter im nachhaltigen Wandel zu positionieren.

Kritische Punkte im Beauty-Sektor: Tests, Hygiene und Sicherheit

Im Kosmetikbereich erfordert der Verzicht auf Einzeldosen ein strenges Management:

  • Die Spender müssen versiegelbar und leicht zu reinigen sein;

  • Der Inhalt muss über die Zeit stabil und nicht kontaminierbar bleiben;

  • Es müssen Stabilitäts- und mikrobiologische Validierungstests durchgeführt werden;

  • Es ist auch die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel erforderlich.

Dies erfordert Investitionen in R&D und eine neue Logistik für das Fertigprodukt, ohne die Kundenerfahrung zu beeinträchtigen.

Zukünftige Perspektiven und regulatorische Erwartungen

Die europäische Verordnung wird durch zukünftige ergänzende Maßnahmen ergänzt. Diese werden in den nächsten Monaten erwartet:

  • Nationale Leitlinien der zuständigen Ministerien;

  • Harmonisierte technische Vorschriften zur Umweltkennzeichnung;

  • Offizielle Auslegungen der EU-Kommission, um die Anwendung in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Die Überwachung der Gesetzesentwicklung wird entscheidend sein, um Konformitätsfehler zu vermeiden und öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu nutzen.

Fazit

Die EU-Verordnung 2025/40 stellt nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung dar, sondern auch eine Gelegenheit, die Art und Weise, wie Unternehmen ihre Verpackungen entwerfen, produzieren und vertreiben, neu zu überdenken. LeLang wird weiterhin an einer nachhaltigeren Lieferkette arbeiten, die auf bewussten Entscheidungen, leichteren Materialien und Aufmerksamkeit für Kreislauffähigkeit basiert.

Die Transformation hat begonnen. Unternehmen, die sich strukturiert weiterentwickeln, werden die Hauptakteure einer verantwortungsvolleren Zukunft sein.

FAQ zur EU-Verordnung 2025/40

1. Ab wann werden Einzeldosisfläschchen in Hotels verboten?
Ab dem 1. Januar 2030.

2. Was passiert mit den Zuckertütchen in Bars?
Sie werden nur für den Verzehr vor Ort verboten, nicht für Mitnahme oder Lieferung.

3. Sind Reisegrößen von Kosmetika noch erlaubt?
Ja, wenn sie im Einzelhandel verkauft werden.

4. Sind Gesundheitseinrichtungen dem Verbot unterworfen?
Nein, sie sind ausgeschlossen.

5. Wird es Sanktionen für diejenigen geben, die sich nicht anpassen?
Ja, aber die Anwendungsmodalitäten hängen von den nationalen Behörden ab.

 

Aktualisierung Januar 2026

 

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